Digital Health

Beschaffungs-Update 2026: Beschleunigte Vergabe öffentlicher Aufträge

10.7.26
8
Min. Lesezeit
Dr. Phillipp Kurtz
Co-Founder Famedly

Bund, Länder und Kommunen vergeben jährlich Aufträge im Milliardenbereich – doch starre Vergaberegeln bremsen die Umsetzung, gerade bei IT- und Digitalisierungsprojekten im Gesundheitswesen. Mit dem neuen Vergabebeschleunigungsgesetz und begleitenden Erleichterungen für Start-ups ändert sich das seit 1. Juli 2026 grundlegend. Wir erklären, was das für Krankenhäuser und öffentliche Einrichtungen konkret bedeutet.

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Beschaffungs-Update 2026: Beschleunigte Vergabe öffentlicher Aufträge

Bund, Länder und Kommunen vergeben jährlich Aufträge im Milliardenbereich – doch starre Vergaberegeln bremsen die Umsetzung, gerade bei IT- und Digitalisierungsprojekten im Gesundheitswesen. Mit dem neuen Vergabebeschleunigungsgesetz und begleitenden Erleichterungen für Start-ups ändert sich das seit 1. Juli 2026 grundlegend. Wir erklären, was das für Krankenhäuser und öffentliche Einrichtungen konkret bedeutet.

Das Thema kurz und kompakt

  • Vergabebeschleunigungsgesetz seit 1. Juli 2026 in Kraft
  • Direktauftragswertgrenze steigt auf 50.000 € (Bund)
  • Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € möglich
  • Gesamtvergabe statt Einzelausschreibung bei dringenden Vorhaben erlaubt
  • Kürzere Vorlaufzeiten für IT-Beschaffungen in Kliniken und öffentlichen Einrichtungen

Neues Vergaberecht: Warum öffentliche Einrichtungen jetzt schneller digitalisieren können

Bislang lag die Wertgrenze für Direktaufträge öffentlicher Einrichtungen bei lediglich 15.000 Euro (netto). Jede Anschaffung oberhalb dieser Schwelle, ob neue Software, ein Kommunikationssystem oder andere IT-Investitionen, musste ein vollständiges Vergabeverfahren durchlaufen: europaweite Ausschreibung, Teilnahmewettbewerb, monatelange Vorlaufzeit. Für viele Digitalisierungsvorhaben im Gesundheitswesen bedeutete das einen Aufwand, der in keinem Verhältnis zum eigentlichen Beschaffungsgegenstand stand. Genau hier setzt das neue Vergabebeschleunigungsgesetz an.

Warum das Vergaberecht bislang ein Hemmschuh war

Wer schon einmal versucht hat, in einer öffentlichen Einrichtung ein neues digitales Kommunikationssystem einzuführen, kennt das Problem: Zwischen der Erkenntnis "Wir brauchen eine sichere Alternative zu WhatsApp und Fax" und dem tatsächlichen Rollout liegen oft Monate. Nicht wegen der Komplexität der Softwarelösungen, sondern wegen des Verfahrens. Jede Leistung wird einzeln ausgeschrieben, Nachweispflichten summieren sich, und selbst kleinere Anschaffungen durchlaufen dieselben aufwändigen Prozesse wie milliardenschwere Bauprojekte.

Öffentliche Aufträge mit einem jährlichen Auftragsvolumen von vielen Milliarden Euro sind ein erheblicher Wirtschaftsfaktor, der wichtige Investitionsanreize für Unternehmen setzt. Genau deshalb hat die Bundesregierung das Verfahren jetzt grundlegend überarbeitet, mit dem erklärten Ziel, das nationale Vergaberecht einfacher, flexibler, schneller und digitaler zu gestalten.

Was sich konkret ändert

Weniger Verfahren durch höhere Wertgrenzen

Das Gesetz erhöht die Direktauftragswertgrenze für Aufträge des Bundes auf 50.000 Euro. Bis zu diesem Betrag ist künftig kein Bieterverfahren zwischen mehreren Unternehmen mehr notwendig, ein Direktauftrag reicht aus. Für viele Digitalisierungsprojekte im Gesundheitswesen, etwa die Einführung eines TI-Messengers in einer einzelnen Abteilung oder Pilotphase, kann das den Unterschied zwischen "Projekt startet in Wochen" und "Projekt startet in Monaten" ausmachen.

Die 100.000-Euro-Grenze für Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb gilt dabei nicht nur für Start-ups, sondern generell für alle Auftraggeber und Liefer- bzw. Dienstleistungen. Ein wichtiger Unterschied zur bisherigen Rechtslage, in der ein solches Verfahren nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig war.

Ergänzend hat das Kabinett zwei Verwaltungsvorschriften beschlossen, die speziell auf junge Unternehmen zielen: Start-ups in den ersten vier Jahren nach Gründung können künftig per Direktauftrag bis 100.000 Euro beauftragt werden, ganz ohne Vergabeverfahren. Befindet sich das Start-up in den ersten acht Jahren nach Gründung, ist sogar eine Verhandlungsvergabe mit nur einem einzigen Unternehmen bis zum EU-Schwellenwert möglich, vorausgesetzt die Leistung hat innovativen Charakter. Das senkt die Einstiegshürde für innovative, spezialisierte Anbieter im Vergleich zu etablierten Großanbietern deutlich.

Gesamtvergabe statt Einzelausschreibung – wo Tempo zählt

Der sogenannte Losgrundsatz bleibt erhalten, weil er kleine und mittlere Unternehmen schützt. Für Vorhaben mit besonderer Dringlichkeit, etwa im Rahmen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz oder bei sicherheitsrelevanten Bedarfen, erlaubt das Gesetz künftig aber unter bestimmten Bedingungen eine Gesamtvergabe. Zusammengehörige Leistungen müssen dann nicht mehr zwingend einzeln ausgeschrieben werden, was komplexe IT- und Infrastrukturprojekte spürbar beschleunigen kann.

Weniger Bürokratie im Verfahren selbst

Zusätzlich reduziert das Gesetz Nachweispflichten, stärkt Eigenerklärungen der Unternehmen, beschleunigt Nachprüfungsverfahren und erlaubt mehr elektronische Kommunikation während der Vergabe. In der Praxis heißt das: weniger Papierkram auf beiden Seiten, sowohl bei der Vergabestelle als auch beim Anbieter.

Was das für Krankenhäuser und öffentliche Einrichtungen bedeutet

Für Kliniken, Klinikverbünde, MVZs und andere öffentliche Träger im Gesundheitswesen öffnet das neue Recht mehrere Wege, digitale Projekte schneller umzusetzen:

Vorhaben Bisher Jetzt möglich
Pilotprojekt in einer Abteilung Vergabeverfahren bereits ab 15.000 € erforderlich. Direktauftrag bis 50.000 € ohne förmliches Verfahren.
Beschaffung von Kommunikationssoftware Teilnahmewettbewerb zwingend vorgeschrieben. Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € möglich.
Mehrere zusammengehörige IT-Leistungen Zwingend einzeln ausgeschrieben, unabhängig vom Zusammenhang. Gesamtvergabe bei entsprechender Dringlichkeit möglich.

Gerade für Häuser, die TI-Anwendungen wie einen zertifizierten Messenger einführen wollen, kann das bedeuten: Statt ein Jahr auf den Abschluss eines Vergabeverfahrens zu warten, lässt sich ein Pilotprojekt unter Umständen deutlich schneller starten, vorausgesetzt, die Beschaffungsstelle kennt die neuen Spielräume und nutzt sie gezielt.

Fazit

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ändert nicht, was öffentliche Einrichtungen beschaffen dürfen, aber es verändert erheblich, wie schnell und mit wie viel Aufwand sie das tun können. Höhere Wertgrenzen, erleichterte Verhandlungsvergaben und die Möglichkeit zur Gesamtvergabe schaffen mehr Handlungsspielraum gerade für die Digitalisierungsvorhaben, die bislang an starren Verfahren hängen blieben. Für Krankenhäuser und andere Träger im Gesundheitswesen lohnt sich jetzt ein genauer Blick darauf, welcher Beschaffungsweg für das eigene Vorhaben tatsächlich der schnellste ist.

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FAQ

1. Ab wann gilt das neue Vergaberecht?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten, ebenso wie die beiden ergänzenden Verwaltungsvorschriften zur Start-up-Förderung.

2. Gilt die neue Direktauftragswertgrenze von 50.000 Euro auch für Länder und Kommunen?

Die im Gesetz verankerte Erhöhung bezieht sich auf Aufträge des Bundes. Länder und Kommunen haben teilweise eigene Wertgrenzen – hier lohnt sich ein Blick in die jeweiligen Landesvergabeordnungen.

3.Was ändert sich konkret für kleinere IT-Beschaffungen im Krankenhaus?

Vor allem die neue Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro erleichtert die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen wie Software erheblich, da kein aufwändiger Teilnahmewettbewerb mehr vorausgesetzt wird.

4. Bleibt der Losgrundsatz bestehen?

Ja. Der Grundsatz, Leistungen einzeln auszuschreiben, bleibt zum Schutz des Mittelstands erhalten. Nur bei besonderer Dringlichkeit – etwa im Rahmen des Sondervermögens Infrastruktur – ist unter bestimmten Bedingungen eine Gesamtvergabe möglich.

5. Wann wird das Gesetz überprüft?

Eine Evaluierung ist für 2027 vorgesehen.

6. Betrifft das auch die Beschaffung eines TI-Messengers?

Ja, gerade bei Pilotprojekten oder Beschaffungen im mittleren Wertbereich können die neuen Wertgrenzen und Verfahrenserleichterungen die Einführungszeit spürbar verkürzen.

Verweise

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/oeffentliche-vergabe-2376854

Über den Autor

Dr. Phillipp Kurtz
Co-Founder Famedly

Als Arzt erlebte Dr. Phillipp Kurtz den analogen Klinikalltag. Heute hilft er als Famedly-CEO der gesamten Branche bei der sicheren und interoperablen Kommunikation.

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