Dank des TI-Messenger konnten wir in der Zusammenarbeit mit der Elbdiakonie Rezeptanfragen und Medikationsabstimmungen in unter 10 Minuten klären.
Markus Schmitz-Hübsch
Lincoln-Apotheke
“Gerade in unserem optischen Fach Dermatologie, sind fotografische Dokumentation und Verlaufskontrollen essentiell. Mit dem TI-Messenger wird dies um die datenschutzkonforme Möglichkeit der Arzt-zu-Arzt-Kommunikation erweitert und spart so potenziell Zeit für Patientinnen und Patienten ein, die die Möglichkeit dieses digitalen Tools dankbar annehmen - schnell und unkompliziert!”
"Wenn Sie gut mit WhatsApp zurechtkommen, dann auch mit Famedly. Der Messenger ist genauso intuitiv, dafür aber sicher und datenschutzkonform. Die Abstimmung in unserem Pflegeteam läuft jetzt viel schneller und wir sparen uns viele zeitraubende Telefonate und Rücksprachen. Zudem erfüllt Famedly bereits jetzt alle Voraussetzungen der Telematikinfrastruktur."
Tim Scheipers
Geschäftsführer, Pflegedienst Mobilé Steinfurt
"Dank Famedly können wir sicher und datenschutzkonform mit mehreren Pflegeteams bzw. Personen gleichzeitig kommunizieren. Dies spart uns Zeit und verbessert die Zusammenarbeit durch den schnellen Austausch wichtiger Informationen."
“Nach dem Hacker-Angriff waren wir über Nacht in der Kommunikation wieder analog. Der Messenger in der Cloud wird uns ermöglichen, die interne Kommunikation nahtlos aufrechtzuerhalten und unsere Geschäftskontinuität zu sichern. Er ist einfach zu bedienen, erfüllt höchste Sicherheitsstandards und gibt uns das Vertrauen, auch in Krisenzeiten optimal vorbereitet zu sein.”
Dr. med. Michael von Wagner
Chief Medical Informatics Officer, CHU de Francfort
„Famedly ist unser Entwicklungspartner für den Apotheken-Messenger. Dabei bauen wir auf den Matrix-Messenger von Famedly auf. Wir haben fast 18.000 Apotheken in Deutschland mit dem Messenger ausgestattet. Wir als GEDISA schätzen die vertrauensvolle Zusammenarbeit und kontinuierliche Unterstützung während unseres Projektes.“
Sören Friedrich
Geschäftsführer, GEDISA
„Mit Famedly sparen wir 5-fach Zeit, indem wir Informationen einfach, sicher und direkt, an die richtige Person übertragen können. Ein Game-Changer für die Pflegekommunikation.“
Kai Käßhöfer
Geschäftsführer, Clinique SMR Karlsruhe
„Es war uns wichtig, auf einen Messenger zu setzen, der unseren Anforderungen entspricht. Mit Famedly konnten wir alle Anforderungen erfüllen, sowohl in Bezug auf die intuitive und sichere Bedienung als auch auf die Anbindung an die Telematikinfrastruktur.“
Moritz Zumwalde
Prozessmanager, Service de soins Cologne
Mit Famedly sparen wir 5-fach Zeit, indem wir Informationen einfach, sicher und direkt, an die richtige Person übertragen können.
Kai Käßhöfer, Geschäftsführer Evangelische Sozialstation Karlsruhe
Digitalisierungszuschuss für Ihre Einrichtung sichern
Gerne zeigen wir Ihnen unverbindlich, welche Digitalisierungsvorhaben, etwa die Einführung eines TI-Messengers, sich über den Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI mitfinanzieren lassen.
Nur rund 40 Prozent der bundesweit verfügbaren Fördermittel wurden bis Mitte 2025 abgerufen. Gleichzeitig sind noch immer rund 70 Prozent der Pflegeeinrichtungen nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden, obwohl das seit Juli 2025 Pflicht ist.
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Digitalisierungszuschuss: Bis zu 12.000 Euro für Ihre Pflegeeinrichtung (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
21.7.26
9
Min. Lesezeit
Dr. Phillipp Kurtz
Co-Founder Famedly
Digitale Pflegedokumentation, Tourenplanung oder IT-Sicherheit kosten Geld, das viele Pflegeeinrichtungen nicht ohne Weiteres übrig haben. Dabei steht seit 2019 ein Zuschuss aus der Pflegeversicherung bereit, der genau solche Investitionen mit bis zu 12.000 € je Einrichtung mitfinanziert, bislang aber nur von einem Bruchteil der Einrichtungen genutzt wird. Wir erklären, was § 8 Abs. 8 SGB XI regelt, welche Maßnahmen förderfähig sind und warum sich die Antragstellung gerade jetzt lohnt, denn parallel greift die Pflicht zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur.
Digitale Pflegedokumentation, Tourenplanung oder IT-Sicherheit kosten Geld, das viele Pflegeeinrichtungen nicht ohne Weiteres übrig haben. Dabei steht seit 2019 ein Zuschuss aus der Pflegeversicherung bereit, der genau solche Investitionen mit bis zu 12.000 € je Einrichtung mitfinanziert, bislang aber nur von einem Bruchteil der Einrichtungen genutzt wird. Wir erklären, was § 8 Abs. 8 SGB XI regelt, welche Maßnahmen förderfähig sind und warum sich die Antragstellung gerade jetzt lohnt, denn parallel greift die Pflicht zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur.
Das Thema kurz und kompakt
Zuschuss von bis zu 40 % der Kosten, maximal 12.000 € je Pflegeeinrichtung
Verschenktes Geld: Bundesweit wurde bislang nur rund ein Drittel der verfügbaren Fördermittel abgerufen
Förderfähig sind unter anderem Hardware, Software-Lizenzen, WLAN, IT-Sicherheit und Schulungen
Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Einrichtungen
Rückwirkend förderfähig seit dem 1. Januar 2019, Antragstellung bis 31. Dezember 2030 möglich
Seit Juli 2025 gilt zusätzlich die TI-Anbindungspflicht, ab Dezember 2026 hängt davon auch die elektronische Abrechnung ab
Kombinierbar mit der TI-Pauschale nach § 106b SGB XI für laufende TI-Kosten
Warum das gerade jetzt für Ihre Einrichtung zählt
Für viele ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ist der Zuschuss noch immer wenig bekannt, obwohl er seit 2019 zur Verfügung steht. Nach Angaben der DAK-Gesundheit hat gerade einmal ein Drittel aller zugelassenen Einrichtungen ihn überhaupt schon einmal beantragt, bundesweit wurden bis Mitte 2025 nur rund 40 Prozent der verfügbaren Fördermittel abgerufen. DAK-Vorstandschef Andreas Storm bringt es auf den Punkt: "Wir brauchen offensichtlich eine Informationsoffensive, damit deutlich mehr Pflegeeinrichtungen die Fördergelder nutzen."
Parallel dazu läuft eine zweite, deutlich unangenehmere Frist. Seit dem 1. Juli 2025 müssen alle nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein, im September 2025 waren laut DAK aber noch immer rund 70 Prozent nicht angebunden. Ab Dezember 2026 wird die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen ausschließlich über die TI und KIM möglich sein. Für Ihre Einrichtung heißt das: Wer bis dahin nicht angeschlossen ist, kann seine Pflegeleistungen möglicherweise nicht mehr abrechnen, ein Risiko, das sich kein Pflegedienst leisten kann.
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Die wichtigsten Fristen auf einen Blick: TI-Anbindungspflicht seit Juli 2025, vollelektronische Abrechnung ab Dezember 2026.
Der Digitalisierungszuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI lässt sich gezielt für genau solche Vorhaben einsetzen: für digitale Pflegedokumentation, Tourenplanung, IT-Sicherheit oder die technische Grundausstattung für neue Kommunikationswege, etwa die Einführung eines sicheren TI-Messengers.
Was regelt § 8 Abs. 8 SGB XI genau?
§ 8 Abs. 8 SGB XI verpflichtet den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung dazu, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen bei der Digitalisierung finanziell zu unterstützen. Grundlage sind die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes, die den Kreis der förderfähigen Maßnahmen und das Verfahren konkretisieren. Ziel der Förderung ist es, Pflegekräfte durch digitale Anwendungen von administrativen Aufgaben zu entlasten und die Zusammenarbeit zwischen Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und anderen Leistungserbringern zu verbessern.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde die Förderung durch einen Beschluss des GKV-Spitzenverbandes vom 12. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Anschaffungen sind dabei rückwirkend bis zum 1. Januar 2019 förderfähig, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Wie hoch ist die Förderung, und was wird konkret gefördert?
Förderhöhe und Förderquote
Die Pflegeversicherung übernimmt bis zu 40 Prozent der Kosten für digitale und technische Ausrüstung sowie zugehörige Schulungen, maximal jedoch 12.000 Euro je Pflegeeinrichtung. Der Zuschuss wird einmalig gewährt, kann aber auf mehrere Anschaffungen und Maßnahmen verteilt werden, solange die Höchstgrenze nicht überschritten wird. Wichtig für die Praxis: Die Anschaffung muss zunächst mit Eigenmitteln bezahlt werden, denn die Förderung wird erst rückwirkend erstattet.
Förderfähige Maßnahmen im Überblick
Der Katalog der förderfähigen Maßnahmen ist nicht abschließend und wurde in den vergangenen Jahren mehrfach an die Praxis angepasst. Dazu zählen unter anderem:
Bereich
Beispiele
Hardware
Laptops, Tablets und Smartphones für die Pflegedokumentation, Einrichtung von WLAN und digitalen Arbeitsplätzen.
Software & Lizenzen
Lizenzen für Pflegedokumentationssoftware, Tourenplanung sowie damit verbundene Inbetriebnahmekosten.
IT- und Cybersicherheit
Investitionen, die Endgeräte, Netzwerke und Patientendaten vor Cyberangriffen und Datenverlust schützen.
Schulungen
Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im Umgang mit neuer digitaler Ausrüstung.
Qualitätsmanagement
Digitale Erhebung von Qualitätsindikatoren und internes Qualitätsmanagement.
Zusammenarbeit & Abrechnung
Digitale Zusammenarbeit mit Arztpraxen sowie elektronische Abrechnung von Pflegeleistungen nach § 105 SGB XI.
Am häufigsten beantragt wurden bislang Mittel für die Digitalisierung der Pflegedokumentation, gefolgt von Dienst- und Tourenplanung sowie internem Qualitätsmanagement.
Was nicht gefördert wird
Ausgeschlossen von der Förderung sind unter anderem Zinsen sowie laufende Wartungs- und Reparaturkosten. Wer plant, eine Anschaffung über den Zuschuss zu finanzieren, sollte diese Abgrenzung frühzeitig mit der zuständigen Pflegekasse klären.
Wer ist antragsberechtigt und bis wann kann der Antrag gestellt werden?
Antragsberechtigt sind alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind. Der Zuschuss steht rückwirkend für Anschaffungen seit dem 1. Januar 2019 zur Verfügung, der Antrag selbst kann noch bis zum 31. Dezember 2030 gestellt werden. Wer mehrere zugelassene Einrichtungen betreibt, kann für jede Einrichtung einen eigenen Antrag stellen oder die vorgesehene Sammelantragslösung für Träger mit mehreren Standorten nutzen.
So stellen Sie den Antrag: Schritt für Schritt
Der Antrag wird nicht bei einer zentralen Bundesbehörde gestellt, sondern bei der zuständigen Pflegekasse, dem Landesverband der Pflegekassen oder dem Verband der Ersatzkassen im jeweiligen Bundesland. In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Zuständige Pflegekasse ermitteln. Meist ist das die AOK oder DAK-Gesundheit, die Zuständigkeit unterscheidet sich je nach Bundesland.
Prüfen, ob die geplante Anschaffung förderfähig ist. Der Maßnahmenkatalog oben gibt eine erste Orientierung.
Kostenvoranschläge oder Angebote einholen. Zum Beispiel für neue Pflegedokumentationssoftware, Tablets oder WLAN.
Anschaffung zunächst selbst bezahlen. Die Förderung wird rückwirkend im laufenden Kalenderjahr erstattet.
Offizielles Antragsformular des GKV-Spitzenverbandes ausfüllen und unterschreiben.
Antrag inklusive Nachweisen einreichen. Rechnung und Zahlungsbeleg belegen die Anschaffung, je nach Pflegekasse per Post oder Online-Formular, bei mehreren Standorten gegebenenfalls als Sammelantrag.
Bescheid abwarten. Die Bewilligungsquote liegt bei über 90 Prozent, in der Regel erhalten Einrichtungen zügig Bescheid.
Reicht der Zuschuss für eine Maßnahme nicht aus oder planen Sie weitere Anschaffungen, können Sie einfach einen weiteren Antrag stellen, bis die 12.000 Euro ausgeschöpft sind.
Digitalisierungszuschuss und TI-Pauschale: zwei Fördertöpfe, ein Ziel
Pflegeeinrichtungen, die aktuell den Anschluss an die Telematikinfrastruktur umsetzen, stoßen zwangsläufig auf einen zweiten Fördermechanismus: die TI-Pauschale nach § 106b SGB XI. Beide Förderungen ergänzen sich, decken aber unterschiedliche Kosten ab.
Die TI-Pauschale refinanziert die laufenden monatlichen Kosten des TI-Anschlusses, also Kartenterminal, KIM-Adresse und VPN-Zugang. Der Digitalisierungszuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI ist dagegen eine einmalige Investitionsförderung. Kosten, die über die reine TI-Anbindung hinausgehen, etwa die Integration eines TI-Messengers in die vorhandene Pflegesoftware, zusätzliche Endgeräte für das Pflegeteam oder Schulungen zum digitalen Kommunikationsalltag, können unter den genannten Voraussetzungen über den Digitalisierungszuschuss mitfinanziert werden. Ob das im Einzelfall zutrifft, klärt die zuständige Pflegekasse verbindlich.
Merkmal
TI-Pauschale (§ 106b SGB XI)
Digitalisierungszuschuss (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
Zweck
Deckt laufende Kosten der TI-Anbindung, etwa Komponenten, Wartung und KIM
Einmaliger Zuschuss für digitale und technische Ausrüstung
Höhe
Rund 623 € monatlich, Grundpauschale plus Zuschlag für bis zu zwei eHBA, Stand März 2026
Bis zu 40 % der Kosten, maximal 12.000 € je Einrichtung
Laufzeit
Dauerhaft, an die TI-Anbindung gekoppelt
Antragstellung bis Ende 2030 möglich
Kombinierbar
Ja, für unterschiedliche Kostenarten
Ja, solange dieselben Kosten nicht doppelt gefördert werden
Warum sich das besonders für den TI-Messenger lohnt
Ein TI-Messenger ist ein Chatdienst, der sich so einfach bedienen lässt wie eine private Chat-App, nur eben sicher verschlüsselt und direkt an die Telematikinfrastruktur angebunden. Statt hinterhertelefonieren oder faxen, schickt die Pflegekraft ein Foto der Wunde oder eine Sprachnachricht direkt an die Arztpraxis, dokumentiert und ohne Medienbruch. KIM und die elektronische Patientenakte sind für Pflegeeinrichtungen bereits Pflichtanwendungen der TI, der TI-Messenger ist aktuell empfohlen und wird perspektivisch ebenfalls Teil des verpflichtenden Anwendungsspektrums. Wer die 12.000 Euro Förderung gezielt für Schulungen, zusätzliche Endgeräte oder WLAN einsetzt, senkt damit direkt die eigenen Kosten für die TI-Messenger-Einführung.
Praxisbeispiel: Zeit sparen durch digitale Kommunikation
Wie viel Zeit sich durch den Umstieg von Telefon und Zettelwirtschaft auf einen sicheren, digitalen Kommunikationsweg tatsächlich sparen lässt, zeigt die Erfahrung der Evangelischen Sozialstation Karlsruhe.
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Ausblick: Was das Pflegeneuordnungsgesetz zusätzlich bringt
Der am 3. Juni 2026 veröffentlichte Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht ab dem 1. Juli 2027 weitere 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung der Pflege vor, unter anderem für digitale Pflegedokumentationssysteme, Assistenzsysteme und Schulungen.
Eine geplante Innovationsregel würde den nachweisbaren Einsatz digitaler Technologien künftig sogar in Pflegesatzverhandlungen berücksichtigen. Wer schon heute in dokumentierte Digitalisierung investiert, verschafft sich damit einen Vorsprung, der über die aktuelle Förderung hinausreicht.
Was
Heute, § 8 Abs. 8 SGB XI
Ab 2027 geplant, PNOG
Fördersumme
Bis zu 12.000 € je Einrichtung
1,6 Milliarden € Gesamtvolumen
Förderfähig
Hardware, Software, Schulungen, IT-Sicherheit
Zusätzlich Pflegedokumentationssysteme und Assistenzsysteme
Neu
Nicht vorgesehen
Innovationsregel: digitale Technik zählt künftig in Pflegesatzverhandlungen
Fazit
Der Digitalisierungszuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI ist eine der unkompliziertesten Fördermöglichkeiten für Pflegeeinrichtungen, wird aber noch immer zu selten genutzt, obwohl er noch bis 2030 läuft. Gleichzeitig ist die TI-Anbindung längst Pflicht, und ab Dezember 2026 entscheidet sie direkt über Ihre Abrechnungsfähigkeit. Bis zu 12.000 Euro pro Einrichtung lassen sich in Hardware, Software, IT-Sicherheit und Schulungen investieren, die den Pflegealltag konkret entlasten. Wer jetzt handelt, verbindet beides: vorhandenes Fördergeld nutzen und die eigene Einrichtung fit für die elektronische Abrechnung und einen sicheren TI-Messenger machen. Wer zusätzlich die TI-Pauschale nach § 106b SGB XI im Blick behält, kann beide Fördertöpfe gezielt kombinieren und Digitalisierungsvorhaben nahezu ohne Eigenanteil umsetzen.
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FAQ
1. Was ist die Telematikinfrastruktur (TI) überhaupt?
Die TI ist ein sicheres, bundesweites Datennetz für das Gesundheitswesen. Über sie tauschen Praxen, Kliniken, Apotheken und Pflegeeinrichtungen künftig Informationen aus und rechnen Leistungen ab.
2. Muss ich den Zuschuss vor der Anschaffung beantragen?
Nein, die Förderung gilt rückwirkend für Anschaffungen seit dem 1. Januar 2019. Empfehlenswert ist es dennoch, offene Fragen zu förderfähigen Kosten vorab mit der Pflegekasse zu klären.
3. Kann ich den Zuschuss mehrfach beantragen?
Der Zuschuss wird einmalig je Pflegeeinrichtung gewährt. Er kann jedoch auf mehrere Maßnahmen und Anschaffungen verteilt werden, solange die Höchstgrenze von 12.000 Euro nicht überschritten wird.
4. Was gilt, wenn mein Träger mehrere Einrichtungen betreibt?
Für jede nach § 72 SGB XI zugelassene Einrichtung kann grundsätzlich ein eigener Antrag gestellt werden. Träger mit mehreren Standorten können dafür die vorgesehene Sammelantragslösung nutzen.
5. Deckt der Zuschuss auch die Einführung eines TI-Messengers ab?
Die laufenden Kosten des TI-Anschlusses selbst deckt bereits die TI-Pauschale nach § 106b SGB XI. Zusätzliche Kosten, etwa für die Integration in die Pflegesoftware, zusätzliche Endgeräte oder Schulungen, können unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 8 SGB XI förderfähig sein. Die zuständige Pflegekasse prüft das im Einzelfall.
6. Welche Nachweise werden für den Antrag benötigt?
In der Regel werden Rechnungen oder Kostenvoranschläge, das unterschriebene Antragsformular sowie ein Nachweis der Zulassung nach § 72 SGB XI verlangt. Die genauen Anforderungen können je nach Pflegekasse leicht variieren.
7. Bis wann kann der Antrag gestellt werden?
Nach aktuellem Stand ist die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2030 möglich. Die Frist wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Jahr 2023 entsprechend verlängert.
8. Was passiert, wenn meine Einrichtung nicht rechtzeitig an die TI angebunden ist?
Ab dem 1. Dezember 2026 wird die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen ausschließlich über die TI und KIM möglich sein. Ohne funktionsfähige Anbindung drohen Abrechnungsprobleme, weshalb sich der TI-Anschluss und der Digitalisierungszuschuss gut gemeinsam angehen lassen.
Als Arzt erlebte Dr. Phillipp Kurtz den analogen Klinikalltag. Heute hilft er als Famedly-CEO der gesamten Branche bei der sicheren und interoperablen Kommunikation.
Digitalisierungszuschuss & TI-Messenger? Mit Famedly einfach gemacht.
Im kostenfreien Beratungsgespräch zeigen Famedly-Experten, welche Digitalisierungsvorhaben förderfähig sind und wie die Einführung gelingt.
Digitalisierungszuschuss: Bis zu 12.000 Euro für Ihre Pflegeeinrichtung (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
Digitale Pflegedokumentation, Tourenplanung oder IT-Sicherheit kosten Geld, das viele Pflegeeinrichtungen nicht ohne Weiteres übrig haben. Dabei steht seit 2019 ein Zuschuss aus der Pflegeversicherung bereit, der genau solche Investitionen mit bis zu 12.000 € je Einrichtung mitfinanziert, bislang aber nur von einem Bruchteil der Einrichtungen genutzt wird. Wir erklären, was § 8 Abs. 8 SGB XI regelt, welche Maßnahmen förderfähig sind und warum sich die Antragstellung gerade jetzt lohnt, denn parallel greift die Pflicht zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur.
Bund, Länder und Kommunen vergeben jährlich Aufträge im Milliardenbereich – doch starre Vergaberegeln bremsen die Umsetzung, gerade bei IT- und Digitalisierungsprojekten im Gesundheitswesen. Mit dem neuen Vergabebeschleunigungsgesetz und begleitenden Erleichterungen für Start-ups ändert sich das seit 1. Juli 2026 grundlegend. Wir erklären, was das für Krankenhäuser und öffentliche Einrichtungen konkret bedeutet.
KIM vs. TI-Messenger im Vergleich: Was sie unterscheidet und wie sie sich ergänzen
Die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen nimmt Fahrt auf. Dabei spielen zwei Schlüsseltechnologien eine zentrale Rolle: KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und der TI-Messenger (Telematik-Infrastruktur-Messenger, kurz TIM). Beide Lösungen haben ihre Stärken und Einsatzgebiete, doch wie unterscheiden sie sich wirklich? Und brauchen wir tatsächlich beide?